Einschränkung, bzw. Untauglichkeit Klasse 1und 2 MED.B.001

Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss der flugmedizinische Sachverständige bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit dem LBA übertragen .Dies ist die sogenannte "Verweisung"
Folgende Erkrankungen lösen eine Verweisung aus:
Krankheiten-Verweisung
Schreiben LBA zur Verweisung: Verweisung

Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.
Dies wird von den einzelnen Länder Luftfahrtbehörden unterschiedlich gehandhabt:
Das Hauptproblem besteht darin, dass die Länderbehörden selbst diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, da sie keine medizinische Kompetenz habe. Dies wird dazu führen, dass die fraglichen Fälle zur Begutachtung an die Flugmedizinischen Zentren geschickt werden, mit den entsprechenden zeitlichen und finanziellen Problemen:
Folgende Erkrankungen lösen eine Konsultation aus:
Krankheiten- Konsultation
Schreiben LBA zur Konsultation: Konsultation

Bisher nach JAR-FCL durchgeführte Begutachtungen bleiben bestehen und müssen nicht neu durchgeführt werden

 

 

Einschränkung, bzw Untauglichkeit LAPL

Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis LAPL gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).

In einem einzigen Fall muss an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden
AMC5 MED.B.095 (e):
Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, alle übrigen gesundheitlichen Einschränkungen können durch den Fliegerarzt
abschließend beurteilt werden.

siehe auch "Untauglich was nun"