| Einschränkung, bzw. Untauglichkeit Klasse 1und 2 MED.B.001  Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss der flugmedizinische Sachverständige bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit dem LBA übertragen .Dies ist die sogenannte "Verweisung"Folgende Erkrankungen lösen eine Verweisung aus:
 Krankheiten-Verweisung
 Schreiben LBA zur Verweisung: Verweisung
 Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Dies wird von den einzelnen Länder Luftfahrtbehörden unterschiedlich gehandhabt:
 Das Hauptproblem besteht darin, dass die Länderbehörden selbst diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, da sie keine medizinische Kompetenz habe. Dies wird dazu führen, dass die fraglichen Fälle zur Begutachtung an die Flugmedizinischen Zentren geschickt werden, mit den entsprechenden zeitlichen und finanziellen Problemen:
 Folgende Erkrankungen lösen eine Konsultation aus:
 Krankheiten- Konsultation
 Schreiben LBA zur Konsultation: Konsultation
 
 Bisher nach JAR-FCL durchgeführte Begutachtungen bleiben bestehen und müssen nicht neu durchgeführt werden
   |  | Einschränkung, bzw Untauglichkeit LAPL 
 Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis LAPL gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).
 
 In einem einzigen Fall muss an die Genehmigungsbehörde verwiesen werdenAMC5 MED.B.095 (e):
 Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, alle übrigen gesundheitlichen Einschränkungen können durch den Fliegerarzt
 abschließend beurteilt werden.
 siehe auch "Untauglich was nun"  
 
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